Nellmersbach, den 7. Januar 2022
Liebe Eltern der Grundschule Nellmersbach,
zunächst wünsche Ich Ihnen und Ihrer Familie ein gutes Neues Jahr. Ich hoffe sehr, dass Sie gut ins neue Jahr gestartet sind. Erwartungsvoll schauen wir alle nach vorne und wünschen uns für das kommende Jahr nur das Beste! Wir haben am 1. Januar die erste leere Seite eines Buches mit 365 leeren Seiten aufgeschlagen. Machen wir ein gutes Buch daraus!
Ich möchte Ihnen heute einige Informationen zum Schulbetrieb nach den Weihnachtsferien zukommen lassen.
Tägliche Schnelltests
In der ersten Schulwoche, also von Montag, dem 10. Januar 2022 bis einschließlich Freitag, den 14. Januar 2022 besteht eine tägliche Testpflicht. Dies schließt auch alle genesenen und bereits geimpften Kinder mit ein. Allein Schüler mit einer Auffrischimpfung („geboostert“) und genesene Schüler mit mindestens einer Impfung sind von der Testpflicht ausgenommen.
Sie alle haben bereits vor den Weihnachtsferien über Ihre Kinder drei Schnelltests erhalten. Sie werden also im Laufe der ersten Schulwoche weitere Tests erhalten, so dass Sie Ihr Kind täglich vor Unterrichtsbeginn testen können. Selbstverständlich können Sie den Test wie bislang auch am Vorabend des nächsten Schultags durchführen. Ich bedanke mich vorab bei Ihnen, dass Sie uns das Ergebnis wie gewohnt verantwortungsbewusst und zuverlässig über die CosimaApp übermitteln.
Der erste Testtag ist folglich Sonntagabend, der 9. Januar bzw. Montagmorgen, der 10. Januar 2022.
Obwohl das gesamte Kollegium bereits seine Boosterimpfung erhalten hat und von einer täglichen Testpflicht ausgenommen ist, werden wir uns aus Gründen des Infektionsschutzes ebenfalls testen.
Maskenpflicht
Natürlich besteht weiterhin Maskenpflicht! Das Tragen von Schutzmasken wirkt sehr gut gegen die Omikron-Variante. Verpflichtend ist das Tragen einer medizinischen Maske. Empfehlenswert wäre gleichwohl das Tragen von FFP2-Masken sofern möglich.
Hygiene-Maßnahmen
Weiterhin werden wir großes Augenmerk auf die Beachtung der bislang geltenden Hygienemaßnahmen, wie Lüften und die AHA-Regeln haben. Dazu gilt das Gebot der Kohorte, nachdem die Lerngruppen in möglichst konstanten Gruppen unterwegs sind. Das Verhalten jedes Einzelnen ist im Hinblick auf die rasant steigenden Zahlen noch bedeutender geworden. So bitte ich Sie weiterhin, Ihr Kind bei Erkältungssymptomen vorsorglich zu Hause zu lassen. Dies haben Sie dankenswerterweise im vergangenen Jahr bereits so gehandhabt. Damit haben Sie einen großen Beitrag zur Sicherheit an unserer Schule geleistet.
Lernen daheim
Gleichwohl ist die hochansteckende Omikron-Variante in Deutschland weiter auf dem Vormarsch. Die hochschnellenden Infektionszahlen sind besorgniserregend. Andere Länder wie beispielsweise Großbritannien oder Frankreich melden Inzidenzen, die nur knapp unter 2000 liegen.
Es ist im Moment nicht vorgesehen, dass das Land Baden-Württemberg flächendeckend die Schulen schließt. Dafür aber sollen die Schulen selbstständiger entscheiden, was bei zunehmender Dynamik für Maßnahmen ergriffen werden müssen.
Und so gilt es, das Szenario auch an der Grundschule Nellmersbach mit vielen infizierten Kindern und Lehrkräften gedanklich vorzubereiten. So schreibt das Ministerium an alle Schulleitungen: „Sofern der Präsenzunterricht auch unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Ressourcen aus schulorganisatorischen Gründen nicht mehr vollständig sichergestellt werden kann, können Sie vorübergehend für einzelne Klassen, Lerngruppen, Bildungsgänge oder auch die gesamte Schule zu Fernunterricht wechseln.“
Notbetreuung
Soweit der Unterricht nicht in Präsenz stattfindet, kann es wieder zur Einrichtung einer Notbetreuung kommen. Immer vorausgesetzt, das Personal steht zur Verfügung!
Ich möchte Sie schon jetzt über die Hintergründe zur Teilnahme an der Notbetreuung informieren, so dass Sie sich rechtzeitig um die entsprechenden Nachweise kümmern können.
Der wesentliche Unterschied zu den früheren, Ihnen aus dem ersten Lockdown vertrauten Regelungen, sind die nun vorgegebenen Nachweispflichten.
Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Notbetreuung ist die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, mit der die berufliche Tätigkeit, die Unabkömmlichkeit von dieser Tätigkeit, sowie deren Zeiträume nachgewiesen werden. Die Bescheinigungen, die Sie während der letzten Schulschließungen vorgelegt haben, besitzen keine Gültigkeit mehr. Selbständige oder freiberuflich Tätige legen an Stelle der Arbeitgeberbescheinigung eine entsprechende Versicherung, also eine „Eigenbescheinigung“ vor, die inhaltlich der Arbeitgeberbescheinigung entspricht.
Wie Sie alle wissen, findet am heutigen 7. Januar ein weiteres Treffen der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit dem Bundeskanzler statt. In der Beschlussvorlage des Bundeskanzleramtes wird es neben vielen Vorkehrungen gegen die ansteckende Omikron-Variante auch um die Quarantänedauer für Schüler gehen. Der Vorschlag sieht vor, dass die Quarantäne für Schüler als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen bei Symptomfreiheit mittels eines PCR-Tests beendet werden kann.
Sollten sich aus den Beratungen und Beschlüssen weiterer Umsetzungsbedarf für die Schulen in Baden-Württemberg ergeben, werde ich Sie entsprechend informieren.
Ich grüße Sie abschließend ganz herzlich und verbleibe mit großer Dankbarkeit für Ihre Flexibilität und Ihr Verständnis! Um zum Bild vom Anfang des Briefes zurückzukehren, wünsche ich uns allen: Möge das Buch 2022 noch viele lesenswerte Seite bereithalten.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.
Oliver Kurr, Rektor